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Ausbildungs-FAQ
Die Ausbildung zum Schiffsführer oder Skipper einer Jacht auf See ist in Österreich gar nicht geregelt.
Die Prüfung für einen Befähigungsausweis Motorjacht oder Motor- und Segeljacht ist in der Jachtverordnung 2020 geregelt.
Die Prüfung zum Befähigungsausweis kann für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten abgelegt werden.
Dementsprechend kann ein Befähigungsausweis mit dem Berechtigungsumfang Motorjacht oder Motor- und Segeljacht ausgestellt werden.
Nein. Seit in Kraft treten der Jachtverordnung JachtVO kann eine Befähigungsausweis nur für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten, nicht für Segeljachten alleine erworben werden.
Der "Segel- bzw. Motorbootschein" oder "Segel- bzw. Motorboot-Führerschein" Hochsee (auch: "Hochsee-Führerschein") ist der Befähigungausweis.
Die Ausbildung wird bei einer Segelschule bzw. Seefahrts-Ausbildungsstätte absolviert, eine Liste lizenzierter Ausbildungsstätten ist auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Die Prüfung und Ausstellung des Befähigungsausweises für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten erfolgt durch eine Prüfungsorganisation wie dem Österreichischen Segelverband OeSV.
YachtVO-FAQ
Die Ausbildung zum Schiffsführer oder Skipper einer Jacht auf See ist in Österreich gar nicht geregelt.
Die Prüfung für einen Befähigungsausweis Motorjacht oder Motor- und Segeljacht ist in der Jachtverordnung 2020 geregelt.
Die Prüfung zum Befähigungsausweis kann für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten abgelegt werden.
Dementsprechend kann ein Befähigungsausweis mit dem Berechtigungsumfang Motorjacht oder Motor- und Segeljacht ausgestellt werden.
Nein. Seit in Kraft treten der Jachtverordnung JachtVO kann eine Befähigungsausweis nur für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten, nicht für Segeljachten alleine erworben werden.
Der "Segel- bzw. Motorbootschein" oder "Segel- bzw. Motorboot-Führerschein" Hochsee (auch: "Hochsee-Führerschein") ist der Befähigungausweis.
Die Ausbildung wird bei einer Segelschule bzw. Seefahrts-Ausbildungsstätte absolviert, eine Liste lizenzierter Ausbildungsstätten ist auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Die Prüfung und Ausstellung des Befähigungsausweises für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten erfolgt durch eine Prüfungsorganisation wie dem Österreichischen Segelverband OeSV.
Weil sich die lizenzierten Ausbildungsstätten zu einer Ausbildung auf einem Niveau verpflichtet haben, die den Aufgaben und der Verantwortung künftiger Schiffsführer (Skipper) gerecht wird und
die Ausbildungsinhalte abgestimmt sind auf die Anforderungen der Prüfung für einen Befähigungsausweis des Österreichischen Segelverbands OeSV (Grundlage für das International Certificate IC).
Befähigungsausweise werden in Österreich von bestellten Prüfungsorganisationen für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten ausgestellt und sind zunächst rein privatrechtlicher Natur.
Entspricht die Prüfung für den Befähigungsausweis den Bestimmungen der aktuellen Jachtverordnung 2020 und wird dies am Befähigungsausweis vermerkt, ist er als Grundlage für die Ausstellung eines International Certificate IC geeignet.
Anmelde- und Bearbeitungsgebühren bzw. Ausstellungsgebühren sind im aktuellen Kostenbeitragsblatt auf der Homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Die Ausbildung zum Schiffsführer bzw. Skipper wird von gewerblichen Seefahrtsschulen und Vereinen angeboten.
Eine Liste lizenzierter Ausbildungsstätten ist auf der Homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Die Prüfungen für einen Befähigungsausweis werden in Österreich von den durch Bescheid des bm:vit bestellten Prüfungsorganisationen durchgeführt und administriert und von deren bestellten Prüfern abgenommen.
Nein. Die Prüfungsanforderungen sind in allen Staaten unterschiedlich und mit dem Befähigungsausweis wird bestätigt, dass die Bestimmungen der Jachtverordnung JachtVO eingehalten wurden.
Das International Certificate for Operators of Pleasure Craft IC ist ein internationales Zertifikat zur Führung von Jachten auf See gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998.
Ein International Certificate IC wird nur für Staatsbürger und Personen mit Hauptwohnsitz im Ausstellerstaat ausgestellt.
Nein, es sei denn er hat seinen Hauptwohnsitz im Ausstellerstaat.
Nein, es sei denn man hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich.
Das International Certificate for Operators of Pleasure Craft IC wird von der Viadonau ausgestellt.
Das International Certificate IC wird mittels ausgefülltem Datenblatt bei der Viadonau beantragt, durch den Bewerber selbst oder über die Prüfungsorganisation.
Grundlage ist ein Befähigungsausweis einer österreichischen Prüfungsorganisation mit dem Vermerk dass die Jachtverordnung JachtVO 2020 eingehalten wurde,
- bei einem zwischen 26.06.2015 und 10.05.2020 ausgestellten Befähigungsausweis mit dem Vermerk dass die Jachtführungs-Prüfungsordnung JachtPrO 2015 eingehalten wurde oder
- bei einem vor dem 26.06.2015 ausgestellten Befähigungsausweis mit dem Vermerk dass die genehmigte Jacht-Prüfungsordnung JachtPrO eingehalten wurde.
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Datenblatt der viadonau inkl. Passbild
- Kopie des Befähigungsausweises einer österreichischen Prüfungsorganisation mit dem Vermerk dass die Jachtverordnung JachtVO 2020 eingehalten wurde
- bei den zwischen 10.05.2020 und 26.06.2015 ausgestellten Befähigungsausweisen mit dem Vermerk dass die Jachtführungs-Prüfungsordnung JachtPrO 2015 eingehalten wurde
- bei den vor 26.06.2015 ausgestellten Befähigungsausweisen mit dem Vermerk, dass die genehmigte Jacht-Prüfungsordnung JachtPrO eingehalten wurde
- für Befähigungsausweise die vor dem 26.05.2012 ausgestellt wurden kann kein International Certificate IC ausgestellt werden
- amtlicher Lichtbildausweis (Kopie, wenn Prüfungsorganisation einreicht)
- Erste-Hilfe-Kursbestätigung (Kopie wenn Prüfungsorganisation einreicht); Ausnahmen siehe Datenblatt Viadonau
- Einzahlungsbestätigung über den Ausstellungsbetrag (wenn eine Prüfungsorganisation einreicht wird über diese abgerechnet)
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Ansuchen des Österreichischen Segelverbands OeSV (Homepage)
- Passfoto
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
- Bestätigung der bestandenen Theorieprüfung
- Bestätigung der bestandenen Praxisprüfung bzw. Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3)
- Nachweis des Titels, wenn dieser nicht im amtlichen Lichtbildausweis eingetragen ist
- Erste-Hilfe-Kursbestätigung (16 Stunden)
Nach aktueller Rechtslage nicht.
Der Österreichische Segelverband OeSV bemüht sich seit Jahren darum eine Änderung herbeizuführen, da die Befähigungsausweise des OeSV ausgestellt vor dem 26.05.2012 amtlich bzw. amtlich anerkannte Befähgungsausweise sind, die vor dem 26.05.2012 die Grundlage für die Ausstellung eines International Certificate IC waren.
Nein, jedenfalls nicht wenn der Befähigungsausweis nach der Jachverordnung JachtVO 2020 ausgestellt wurde.
Die Ausstellung des International Certificate erfolgt durch die viadonau die auch die Gebühren dazu festlegt.
Die aktuellen Kosten sind auf der homepage der Viadonau und im Kostenbeitragsblatt des Österreichischen Segelverbands auf dessen Homepage veröffentlicht.
Die Ausbildungsstätte meldet die Theorie- oder Praxisprüfung beim österreichischen Segelverband OeSV an und übermittelt das vom Bewerber unterfertigte Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Anlage 8, JachtVO) mit den darin angeführten Unterlagen.
In Ausnahmefällen kann der Bewerber auch selbst ansuchen.
Die Prüfung für einen Befähigungsausweis besteht aus einer Theorieprüfung und einer Praxisprüfung.
Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 wird die praktische Prüfung durch die Vorlage der Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung ersetzt.
Ein Befähigungsausweis bzw. ein International Certificate IC wird für Motor- und Segeljachten oder Motorjachten bis maximal 24 m Länge (Fahrtbereich 1: 10 m) für unterschiedliche Fahrtbereiche ausgestellt.
Fahrtbereich 1 - Watt- oder Tagesfahrt: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern bis 3 Seemeilen von der Küste
Fahrtbereich 2 - Küstenfahrt: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste bis 20 Seemeilen von der Küste
Fahrtbereich 3 - küstennahe Fahrt: Fahrt in küstennahem Gewässern bis 200 Seemeilen von der Küste
Fahrtbereich 4 - weltweite Fahrt: Fahrt die über den küstennahen Bereich hinausgeht, also ohne Einschränkung
Es gibt mehrere Definitionen.
Gemäß Jachtverordnung JachtVO 2020 ist eine Jacht ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist. Ruder- und Paddelboote sowie Bootstypen die in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe zur Küste verwendbar sind gelten nicht als Jacht.
Für die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung eines Befähigungsausweises bzw. eines International Certificate IC ist gemäß Jachtverordnung JachtVO 2020 eine Segeljacht ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch den Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler.
Für die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung eines Befähigungsausweises bzw. eines International Certificate IC ist gemäß Jachtverordnung JachtVO 2020 eine Motorjacht ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, auch wenn eine Stützbesegelung vorhanden ist.
Was sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Theorieprüfung für einen Befähigungsausweis als Grundlage für das IC?
Österreichischer Staatsbürger oder Hauptwohnsitz in Österreich.
Vollendetes 18. Lebensjahr (Fahrtbereich 1: 16. Lebensjahr).
Was sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Praxisprüfung für einen Befähigungsausweis als Grundlage für das International Certificate IC?
- Österreichischer Staatsbürger oder Hauptwohnsitz in Österreich
- vollendetes 18. Lebensjahr (Fahrtbereich 1: 16. Lebensjahr)
- bestandene Theorieprüfung
- geistige und körperliche Eignung zur Führung einer Jacht (Nachweis durch ärztliches Attest oder Kraftfahrzeug-Führerschein mind. Klasse B oder Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer)
- ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen (Nachweis durch ärztliches Attest; kann durch Vorlage eines Kraftfahrzeug-Führerschein ausgestellt vor November 1997 ersetzt werden)
- seemännische Praxis- und Seefahrtserfahrung entsprechend dem Fahrtbereich und der Bauart der Jacht (Motorjacht, Segeljacht) für den um die Zulassung zur Paxisprüfung angesucht wird
Gelten Nachweise der seemänischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung auf Segeljachten auch als Voraussetzung für die Praxisprüfung Motor- und Segelantrieb?
Seemännische Erfahrung bzw. Seefahrtserfahrung auf Segeljachten mit Motorantrieb gilt auch als Voraussetzung für die Zulassung zur Praxisprüfung Motorantrieb oder Motor- und Segelantrieb.
Gelten Nachweise der seemänischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung auf Segeljachten ohne Segelantrieb auch als Voraussetzung für die Praxisprüfung Motor- und Segelantrieb?
Nur zum Teil. Ein Teil der seemännischen Erfahrung bzw. Seefahrtserfahrung muss auf Segeljachten mit Motorantrieb nachgewiesen werden.
Welche seemännsiche Praxis- und Seefahrtserfahrung ist für die Zulassung zur Praxisprüfung Motorjachten erforderlich?
Fahrtbereich 1: 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung
Fahrtbereich 2: 300 Seemeilen sowie drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen
Fahrtbereich 3: Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 und 1000 Seemeilen (davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer) sowie fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen
Fahrtbereich 4: Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 und 2500 Seemeilen (davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführer) sowie fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen.
auf Motorjachten
Welche seemännsiche Praxis- und Seefahrtserfahrung ist für die Zulassung zur Praxisprüfung Motor- und Segeljachten erforderlich?
Fahrtbereich 1: 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung
Fahrtbereich 2: 500 Seemeilen sowie drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen
Fahrtbereich 3: Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 und 1500 Seemeilen (davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer) sowie fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen
Fahrtbereich 4: Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 und 3500 Seemeilen (davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer) sowie fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen.
auf Segeljachten
- Logbuch, auszugsweise Abschrift des Logbuchs vom Schiffsführer unterfertigt
- Seemeilenbestätigung gemäß Anlage 9, JachtVO (oesv sm-bestätigung a9 jachtvo, download auf der OeSV-website)
- für Seemeilen als Skipper ausschließlich Logbuch
Eine Nachtansteuerung ist eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt bei der ein Liegeplatz (kein Seezeichen, keine Durchfahrt, …) mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang oder weniger als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird.
Mehrere Nachtansteuerungen in einer Nacht gelten nur, wenn die jeweils nächste Ansteuerung mindestens außerhalb der Sichtweite (bei normaler Sicht) der anzusteuernden Hafenfeuer ist.
Die Praxisprüfung wird in Form einer Prüfungsfahrt abgehalten. Nur Motorantrieb entfallen die Lernziele Segelantrieb.
Fahrtbereich 1: keine besonderen Anforderungen.
Fahrtbereich 2: mind. 3 Stunden, max. 5 Stunden je Bewerber, mind. eine Nachtansteuerung je Bewerber.
Fahrtbereich 3: keine Praxisprüfung, stattdessen Vorlage der Nachweise der seemännisxchen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung.
Fahrtbreich 4: mind. 250 Seemeilen als eine ununterbrochene Fahrt, davon mind. 50 Seemeilen außerhalb FB2, Dauer mind. 3 Tage und mind. 5 Stunden je Bewerber.
Der Prüfer beurteilt die im Prüfungsprotoll angeführten Lernziele.
Jeder Bewerber muss die Pflichtmanöver und -fähigkeiten (alle) und mind. 1 - 3 Lernziele aus den zusätzlichen Fähigkeiten/Fertigkeiten absolvieren.
Für eine positive Bewertung müssen alle Pflichtmanöver und -fähigkeiten positiv bewertet werden und 75 % aller insgesamt abgefragten Lernziele.
Die Anmelde- bzw. Bearbeitungsgebühen sowie die Ausstellungsgebühren sind im aktuellen Kostenbeitragsblatt auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Die Prüfer haben gemäß JachtVO 2020 Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
Das sind in der Regel Tagesgebühren und die Reisekosten zum Prüfungsort und zurück (siehe Kostenbeitragsblatt auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV)
Ja, die Praxisprüfung muss innerhalb von drei Jahren ab bestandener Theorieprüfung abgelegt, danach verfällt die Theorieprüfung.
Die gleiche Frist gilt für die Vorlage der Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung für den Fahrtbereich 3.
FRAGENKATALOG:
Fragenkatalog mit Fragen entsprechend dem Lernzielkatalog (Anlage 7, JachtVO) mit vier Antwortmöglichkeiten (multiple choice)
Fahrtbereich 1: 40 Fragen allgemein (Motorantrieb) + 10 Fragen Segelantrieb = 50 Fragen Motor- und Segelantrieb
Erweiterung FB1 auf Fahrtbereich 2: 44 Fragen allgemein (Motorantrieb) + 10 Fragen Segelantrieb = 54 Fragen Motor- und Segelantrieb
Fahrtbereich 2: 60 Fragen allgemein (Motorantrieb) + 14 Fragen Segelantrieb = 74 Fragen Motor- und Segelantrieb
Erweiterung FB2 auf Fahrtbereich 3: 30 Fragen allgemein
Erweiterung FB3 auf Fahrtbereich 4: 30 Fragen allgemein
KARTENARBEIT:
Kartenaufgaben entsprechend dem Lernzielkatalog Theorie Kartenarbeit (Anlage 7, JachtVO)
Fahrtbereich 1: 10 Kartenaufgaben FB 1
Erweiterung FB1 auf Fahrbereich 2: 6 Kartenaufgaben allgemein (Motorantrieb) + 4 Kartenaufgaben Segelantrieb + 4 Gezeitenaufgaben, jeweils Fahrtbereich 2
Fahrtbereich 2: 14 Kartenaufgaben allgemein (Motorantrieb) + 4 Kartenaufgaben Segelantrieb + 4 Gezeitenaufgaben, jeweils Fahrtbereich 2
Erweiterung FB2 auf Fahrbereich 3: 9 Kartenaufgaben allgemein (Motorantrieb) + 4 Kartenaufgaben Segelantrieb + 5 Gezeitenaufgaben, jeweils Fahrtbereich 3
Erweiterung FB3 auf Fahrbereich 4: 10 Kartenaufgaben allgemein (Motorantrieb) + 4 Kartenaufgaben Segelantrieb, jeweils Fahrtbereich 3 sowie Planung einer Langfahrt (mind. 1000 Seemeilen) als Hausübung vor der Theorieprüfung
Bei nur Motorantrieb entfallen die Fragen bzw. Kartenaufgaben Segelantrieb.
Ja, wenn zum allgemeinen Teil Motorantrieb das Modul Segelantrieb beantwortet wird.
Nicht ganz. Es können die Prüfunegn für mehrere Fahrtbereiche hintereinander abgelegt werden, wobei für den jeweils höheren Fahrtbereich alle Prüfungsteile (Fragenteil, Kartenarbeit und Gezeitenarbeit) des jeweils niedrigeren Fahrtbereichs vorher positiv beurteilt worden sein müssen.
Nein, es muss nur der jeweils nicht bestandene Prüfungsteil (Fragenteil, Kartenarbeit oder Gezeitenarbeit) wiederholt werden.
Keine Einschränkungen
Ja, es können auch Teilprüfungen (Fragenteil, Kartenarbeit, Gezeitenarbeit) abgelegt werden.
Es gibt keine Wartefristen zwischen Teilprüfungen, aber sämtliche Prüfungsteile müssen innerhalb von sechs Monaten zur Gänze als bestanden beurteilet werden. Danach verfällt die bereits bestandene Teilprüfung.
Anmelde- bzw. Bearbeitungsgebühren und Ausstellungsgebühren sind im aktuellen Kostenbeitragsblatt auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Die Prüfer haben gemäß JachtVO 2020 Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
Das sind in der Regel Tagesgebühren und Reisekosten zum Prüfungsort und zurück (siehe Kostenbeitragsblatt auf der Homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV)
Die rechtlichen Grundlagen sind die Seeschifffahrtsverordnung SeeSchFVO 2015 und die Jachtverordnung JachtVO 2020. Beide Verordnungen sind auch auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Welche Anforderungen gibt es für die Erweiterung des Befähigungsausweises auf den nächsthöheren Fahrtbereich?
Fahrtbereich 1 auf Fahrtbereich 2: Theorieprüfung Erweiterung FB1 auf Fahrtbereich 2, Praxisprüfung Fahrtbereich 2
Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3: Theorieprüfung Erweiterung FB2 auf Fahrtbereich 3, keine Praxisprüfung, aber Nachweis der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung Fahrtbereich 3
Fahrtbereich 3 auf Fahrtbereich 4: Erweiterung FB3 auf Fahrtbereich 4, Praxisprüfung Fahrtbereich 4
Welche Anforderungen gibt es für die Erweiterung des Befähigungsausweises von Motorjacht auf Motor- und Segeljacht?
Theorieprüfung: Modul Segelantrieb Fahrtbereich 2
Praxisprüfung: Fähigkeiten Segelantrieb auf einer Segeljacht (Voraussetzung für die Zualssung zur Praxisprüfung ist eine entsprechende seemännische Praxis bzw. Seefahrtserfahrung auf Segeljachten)
Kann der Berechtigungsumfang eines Befähigungsausweises nach JachtPrO (oder davor) nach JachtVO erweitert werden?
Ja, die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Befähigungsausweisen nach JachtPrO oder älterer
Rechtsnormen erfolgt gleich wie für Befähigungsausweise nach JachtVO.
Ja, Befähigungsausweise nach JachtPrO oder einer vorherigen Rechtsnorm behalten ihre volle Gültigkeit im
Umfang der erworbenen Berechtigung.
Nein, die aufgrund der Einschränkungen durch Covid-Massnahmen verlängerte Übergangsfrist ist abgelaufen.
Eine unter JachtPrO oder einer älteren Rechtsnorm positiv absolvierte Theorieprüfung oder Teilprüfungen sind
verfallen und müssen im Rahmen der JachtVO neu abgelegt werden.
Die Theorieprüfung Fahrtbereich 3 nach JachtPrO (oder älter) wurde positiv absolviert. Kann nach Vorlage der entsprechenden Erfahrungsnachweise ein Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 ausgestellt werden?
Sind alle Voraussetztungen erfüllt kann ein Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 ausgestellt werden. Allerdings
ohne Zusatz "JachtVO eingehalten" und somit wird dafür kein IC ausgestellt.
Nein, Theorie- und Praxisprüfung können bei unterschiedlichen Prüfungsorganisationen gemacht werden, wenn
ein positives Prüfungsergebnis der Theorieprüfung mittels Prüfungsbericht gemäß JachtVO bestätigt wird.
Ja, Befähigungsausweise nach JachtPrO oder einer vorherigen Rechtsnorm behalten ihre volle Gültigkeit im
Umfang der erworbenen Berechtigung.
Nein, Theorie- und Praxisprüfung können bei unterschiedlichen Prüfungsorganisationen gemacht werden, wenn ein positives Prüfungsergebnis der Theorieprüfung mittels Prüfungsbericht gemäß JachtVO bestätigt wird.
Grundsätzlich nein, ist aber dringend zu empfehlen.
In den meisten Küstenstaaten gehört ein Funkgerät (meist UKW) zur Ausrüstungspflicht von Jachten und wenn ein betriebsfähiges Funkgerät an Bord ist muss mindestens ein Besatzungsmitglied eine entsprechende Funkerberechtigung haben.
Nein, außer zum Absetzen von Notrufen, Dringlichkeits- und Sicherheitsrufen (ausschließlich auf Anordnung des Schiffsführers).
Nein, da Ausbildungsinhalte, Prüfzungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Berechtigungsumfang in den einzelen Staaten sehr unterschiedlich sind.
Befähigungsausweise des Österreichischen Segelverbands OeSV und des Motorboot-Sportverbands MSVÖ mit Ausstellungsdatum bis 31.12.2011
International Certificate IC mit Ausstellungsdatum ab 1.1.2012
Achtung: Für Jachten über 30 BRZ (Bruttoraumzahl) ist in Kroatien mindestens ein Befähigungsausweis bzw. International Certificate Fahrtbereich 3 erforderlich.
Drei Jahre, das gilt auch für vom Bewerber im Zuge der Prüfungszulassung übermittelten Unterlagen.
Anmerkung: Die meisten Prüfungsorganisationen archivieren die Unterlagen für einen längeren Zeiraum, aber es gibt keinen Anspruch darauf.
Ja, die Maschine und das Verhalten einer Segeljacht unter Maschine sind wesentliche Inhalte der Ausbildung bzw. Prüfung.
Nein, die Verwendung des Beiboots als Zubringer zur Jacht (z. B. am Ankerplatz) ist erlaubt.
Anmerkung: Für den Ausflug vom Ankerplatz mit dem Beiboot um die kleine Insel benötigt man die Berechtigung für Motorjachten.
Ein Co-Skipper ist weder nautisch noch rechtlich ein Begriff.
Manche Staaten verlangen neben dem Skipper ein zweites Crewmitglied das in der Lage ist eine Jacht zu führen, manchmal als Co-Skipper bezeichnet.
In Kroatien muss der Rudergänger eine Berechtigung zum Steuern der Jacht haben.
Anmerkung: In Kroatien gilt die Berechtigung für das Führen bzw. Steuern einer Jacht.
Weil eine Berechtigung zur Führung von Jachten vorgeschrieben ist und bei Zuwiderhandlung Verwaltungsstrafen verhängt werden können.
Weil Versicherungen sonst meist von ihrer Versichrungsleistung entbunden sind.
Weil ein Skipper die unteilbare Verantwortung für Schiff und Crew trägt und die Haftung des Skippers uneingeschränkt ist.
Weil eine Jacht ohne entsprechende Berechtigung nicht verchartert wird.
Weil es unverantwortlich ist ein komplexes technisches Gerät wie eine Jacht ohne entsprechende Kenntnisse zu bedienen und dadurch sich selbst, die Crew und Andere zu gefährden.
Nein, der Nachweis Erste Hilfe muss erst beim Ansuchen um Austellung des Befähigungsausweises bzw. International Certificate IC vorgelegt werden.
FAQ - Boot Tulln 2024
Die Ausbildung zum Schiffsführer oder Skipper einer Jacht auf See ist in Österreich gar nicht geregelt.
Die Prüfung für einen Befähigungsausweis Motorjacht oder Motor- und Segeljacht ist in der Jachtverordnung 2020 geregelt.
Die Prüfung zum Befähigungsausweis kann für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten abgelegt
werden. Dementsprechend kann ein Befähigungsausweis mit dem Berechtigungsumfang Motorjacht oder Motor- und Segeljacht ausgestellt werden.
Nein. Seit in Kraft treten der Jachtverordnung JachtVO kann eine Befähigungsausweis nur für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten, nicht für Segeljachten alleine erworben werden
Der "Segel- bzw. Motorbootschein" oder "Segel- bzw. Motorboot-Führerschein" Hochsee (auch: "Hochsee-Führerschein") ist der Befähigungsausweis.
Die Ausbildung wird bei einer Segelschule bzw. Seefahrt-Ausbildungsstätte absolviert, eine Liste lizenzierter Ausbildungsstätten ist auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV
veröffentlicht.
Die Prüfung und Ausstellung des Befähigungsausweises für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten erfolgt durch eine Prüfungsorganisation wie dem Österreichischen Segelverband OeSV.
Weil sich die lizenzierten Ausbildungsstätten zu einer Ausbildung auf einem Niveau verpflichtet haben, die den Aufgaben und der Verantwortung künftiger Schiffsführer (Skipper) gerecht wird und
die Ausbildungsinhalte abgestimmt sind auf die Anforderungen der Prüfung für einen Befähigungsausweis des Österreichischen Segelverbands OeSV (Grundlage für das International Certificate IC).
Befähigungsausweise werden in Österreich von bestellten Prüfungsorganisationen für Motorjachten oder Motor- und Segeljachten ausgestellt und sind zunächst rein privatrechtlicher Natur.
Entspricht die Prüfung für den Befähigungsausweis den Bestimmungen der aktuellen Jachtverordnung 2020 und wird dies am Befähigungsausweis vermerkt, ist er als Grundlage für die Ausstellung eines International Certificate IC geeignet.
Die Ausbildung zum Schiffsführer bzw. Skipper wird von gewerblichen Seefahrtsschulen und Vereinen angeboten.
Eine Liste lizenzierter Ausbildungsstätten ist auf der homepage des Österreichischen Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Die Prüfungen für einen Befähigungsausweis werden in Österreich von den durch Bescheid des Ministeriums bestellten Prüfungsorganisationen durchgeführt und administriert und von deren
bestellten Prüfern abgenommen.
Nein. Die Prüfungsanforderungen sind in allen Staaten unterschiedlich und mit dem Befähigungsausweis wird bestätigt, dass die Bestimmungen der Jachtverordnung JachtVO eingehalten wurden.
Das International Certificate for Operators of Pleasure Craft IC ist ein internationales Zertifikat zur Führung von Jachten auf See gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998.
Ein International Certificate IC wird nur für Staatsbürger und Personen mit Hauptwohnsitz im Ausstellerstaat ausgestellt.
Nein, es sei denn er hat seinen Hauptwohnsitz im Ausstellerstaat.
Nein, es sei denn man hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich.
Das International Certificate for Operators of Pleasure Craft IC wird in Österreich von der viadonau ausgestellt.
Das International Certificate IC wird mittels ausgefülltem Datenblatt bei der viadonau beantragt, durch den Bewerber selbst oder über die Prüfungsorganisation.
Grundlage ist ein Befähigungsausweis einer österreichischen Prüfungsorganisation mit dem Vermerk
dass die Jachtverordnung JachtVO 2020 eingehalten wurde,
- bei einem zwischen 26.06.2015 und 10.05.2020 ausgestellten Befähigungsausweis mit dem Vermerk dass die Jachtführungs-Prüfungsordnung JachtPrO 2015 eingehalten wurde oder
- bei einem vor dem 26.06.2015 ausgestellten Befähigungsausweis mit dem Vermerk dass die genehmigte Jacht-Prüfungsordnung JachtPrO eingehalten wurde.
Nach aktueller Rechtslage nicht.
Der Österreichische Segelverband OeSV bemüht sich seit Jahren darum eine Änderung herbeizuführen, da die Befähigungsausweise des OeSV ausgestellt vor dem 26.05.2012 amtlich bzw. amtlich anerkannte Befähigungsausweise sind, die vor dem 26.05.2012 die Grundlage für die Ausstellung eines International Certificate IC waren.
Nein, jedenfalls nicht wenn der Befähigungsausweis nach der Jachtverordnung JachtVO 2020 ausgestellt wurde.
Die Prüfung für einen Befähigungsausweis besteht aus einer Theorieprüfung und einer Praxisprüfung.
Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 wird die praktische Prüfung durch die Vorlage der Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung ersetzt.
Die Theorieprüfung wird von der Ausbildungsstätte angemeldet. Sie besteht aus einem Fragenkatalog, einer Kartenarbeit und einer Gezeitenarbeit.
Je Prüfungsteil Fragenkatalog, Kartearbeit und Gezeitenarbeit müssen 75 % der Fragen richtig beantwortet werden. Sollte etwas schief gehen kann jeder Prüfungsteil für sich wiederholt werden.
Ein Befähigungsausweis bzw. ein International Certificate IC wird für Motor- und Segeljachten oder Motorjachten bis maximal 24 m Länge (Fahrtbereich 1: 10 m) für unterschiedliche Fahrtbereiche
ausgestellt.
Fahrtbereich 1 - Watt- oder Tagesfahrt: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern bis 3 Seemeilen von der Küste
Fahrtbereich 2 - Küstenfahrt: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste bis 20 Seemeilen von der Küste
Fahrtbereich 3 - küstennahe Fahrt: Fahrt in küstennahem Gewässern bis 200 Seemeilen von der Küste
Fahrtbereich 4 - weltweite Fahrt: Fahrt die über den küstennahen Bereich hinausgeht, also ohne Einschränkung
Es gibt mehrere Definitionen.
Gemäß Jachtverordnung JachtVO 2020 ist eine Jacht ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist. Ruder- und Paddelboote sowie Bootstypen die in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe zur Küste verwendbar sind gelten nicht als Jacht.
Für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung eines Befähigungsausweises bzw. eines International Certificate IC ist gemäß Jachtverordnung JachtVO 2020 eine Segeljacht ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch den Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler.
Für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung eines Befähigungsausweises bzw. eines International Certificate IC ist gemäß Jachtverordnung JachtVO 2020 eine Motorjacht ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, auch wenn eine Stützbesegelung vorhanden ist.
Österreichischer Staatsbürger oder Hauptwohnsitz in Österreich.
Vollendetes 18. Lebensjahr (Fahrtbereich 1: 16. Lebensjahr).
- Österreichischer Staatsbürger oder Hauptwohnsitz in Österreich
- vollendetes 18. Lebensjahr (Fahrtbereich 1: 16. Lebensjahr)
- bestandene Theorieprüfung
- geistige und körperliche Eignung zur Führung einer Jacht (Nachweis durch ärztliches Attest oder Kraftfahrzeug-Führerschein mind. Klasse B oder Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer)
- ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen (Nachweis durch ärztliches Attest; kann durch Vorlage eines Kraftfahrzeug-Führerschein ausgestellt vor November 1997 ersetzt werden)
- seemännische Praxis- und Seefahrtserfahrung entsprechend dem Fahrtbereich und der Bauart der Jacht (Motorjacht, Segeljacht) für den um die Zulassung zur Praxisprüfung angesucht wird
Seemännische Erfahrung bzw. Seefahrtserfahrung auf Segeljachten mit Motorantrieb gilt auch als Voraussetzung für die Zulassung zur Praxisprüfung Motorantrieb oder Motor- und Segelantrieb.
Gelten Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung auf Segeljachten ohne Segelantrieb auch als Voraussetzung für die Praxisprüfung Motor- und Segelantrieb?
Nur zum Teil. Ein Teil der seemännischen Erfahrung bzw. Seefahrtserfahrung muss auf Segeljachten mitMotorantrieb nachgewiesen werden.
Welche seemännische Praxis- und Seefahrtserfahrung ist für die Zulassung zur Praxisprüfung Motor- und Segeljachten erforderlich?
Fahrtbereich 1: 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung
Fahrtbereich 2: 500 Seemeilen sowie drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen
Fahrtbereich 3: Befähigungsausweis Fahrtbereich 2 und 1500 Seemeilen (davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer) sowie fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen
Fahrtbereich 4: Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 und 3500 Seemeilen (davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer) sowie fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen auf Segeljachten
- Logbuch, auszugsweise Abschrift des Logbuchs vom Schiffsführer unterfertigt
- Seemeilenbestätigung gemäß Anlage 9, JachtVO (oesv sm-bestätigung a9 jachtvo, download auf der OeSV-website)
- für Seemeilen als Skipper ausschließlich Logbuch
Die Praxisprüfung wird in Form einer Prüfungsfahrt z. B. in der Adria abgehalten. Es werden die Lernziele lt. JachtVO geprüft.
Der Prüfer beurteilt die im Prüfungsprotoll angeführten Lernziele.
Die sind in Pflichtmanöver und -fähigkeiten und zusätzliche Fähigkeiten/Fertigkeiten aufgeteilt.
Für eine positive Bewertung müssen alle Pflichtmanöver und -fähigkeiten positiv bewertet werden und 75 % aller insgesamt abgefragten Lernziele.
Die Praxisprüfung muss innerhalb von drei Jahren ab bestandener Theorieprüfung abgelegt werden, danach verfällt die Theorieprüfung.
Die gleiche Frist gilt für die Vorlage der Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung für den Fahrtbereich 3.
Ja, wenn zum allgemeinen Teil Motorantrieb das Modul Segelantrieb beantwortet wird.
Nicht ganz. Es können die Prüfungen für mehrere Fahrtbereiche hintereinander abgelegt werden, wobei für den jeweils höheren Fahrtbereich alle Prüfungsteile (Fragenteil, Kartenarbeit und Gezeitenarbeit) des jeweils niedrigeren Fahrtbereichs vorher positiv beurteilt worden sein müssen.
Nein, es muss nur der jeweils nicht bestandene Prüfungsteil (Fragenteil, Kartenarbeit oder Gezeitenarbeit) wiederholt werden.
Keine Einschränkungen
Ja, es können auch Teilprüfungen (Fragenteil, Kartenarbeit, Gezeitenarbeit) abgelegt werden.
Es gibt keine Wartefristen zwischen Teilprüfungen, aber sämtliche Prüfungsteile müssen innerhalb von sechs Monaten zur Gänze als bestanden beurteilet werden. Danach verfällt die bereits bestandene Teilprüfung.
Die rechtlichen Grundlagen sind die Seeschifffahrtsverordnung SeeSchFVO 2015 und die Jachtverordnung JachtVO 2020. Beide Verordnungen sind auch auf der homepage des Österreichischen
Segelverbands OeSV veröffentlicht.
Fahrtbereich 1 auf Fahrtbereich 2: Theorieprüfung Erweiterung FB1 auf Fahrtbereich 2, Praxisprüfung Fahrtbereich 2
Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3: Theorieprüfung Erweiterung FB2 auf Fahrtbereich 3, keine Praxisprüfung, aber Nachweis der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung Fahrtbereich 3
Fahrtbereich 3 auf Fahrtbereich 4: Erweiterung FB3 auf Fahrtbereich 4, Praxisprüfung Fahrtbereich 4
Theorieprüfung: Modul Segelantrieb Fahrtbereich 2
Praxisprüfung: Fähigkeiten Segelantrieb auf einer Segeljacht (Voraussetzung für die Zulassung zur Praxisprüfung ist eine entsprechende seemännische Praxis bzw. Seefahrtserfahrung auf Segeljachten)
Ja, die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Befähigungsausweisen nach JachtPrO oder älterer Rechtsnormen erfolgt gleich wie für Befähigungsausweise nach JachtVO.
Ja, Befähigungsausweise nach JachtPrO oder einer vorherigen Rechtsnorm behalten ihre volle Gültigkeit im Umfang der erworbenen Berechtigung.
Nein, die aufgrund der Einschränkungen durch Covid-Maßnahmen verlängerte Übergangsfrist ist
abgelaufen. Eine unter JachtPrO oder einer älteren Rechtsnorm positiv absolvierte Theorieprüfung oder
Teilprüfungen sind verfallen und müssen im Rahmen der JachtVO neu abgelegt werden.
Die Theorieprüfung Fahrtbereich 3 nach JachtPrO (oder älter) wurde positiv absolviert. Kann nach Vorlage der entsprechenden Erfahrungsnachweise ein Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 ausgestellt werden?
Sind alle Voraussetzungen erfüllt kann ein Befähigungsausweis Fahrtbereich 3 ausgestellt werden. Allerdings ohne Zusatz "JachtVO eingehalten" und somit wird dafür kein IC ausgestellt.
Grundsätzlich nein, ist aber dringend zu empfehlen.
In den meisten Küstenstaaten gehört ein Funkgerät (meist UKW) zur Ausrüstungspflicht von Jachten und wenn ein betriebsfähiges Funkgerät an Bord ist muss mindestens ein Besatzungsmitglied eine entsprechende Funkberechtigung haben.
Nein, außer zum Absetzen von Notrufen, Dringlichkeits- und Sicherheitsrufen (ausschließlich auf Anordnung des Schiffsführers).
Nein, da Ausbildungsinhalte, Prüfungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Berechtigungsumfang in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich sind.
Befähigungsausweise des Österreichischen Segelverbands OeSV mit Ausstellungsdatum bis 31.12.2011 International Certificate IC mit Ausstellungsdatum ab 1.1.2012
Achtung: Für Jachten über 30 BRZ (Bruttoraumzahl) ist in Kroatien mindestens ein Befähigungsausweis bzw. International Certificate Fahrtbereich 3 erforderlich.
Drei Jahre, das gilt auch für vom Bewerber im Zuge der Prüfungszulassung übermittelten Unterlagen.
Anmerkung: Der OeSV archiviert die Unterlagen für einen längeren Zeitraum, aber es gibt keinen Anspruch darauf.
Ja, die Maschine und das Verhalten einer Segeljacht unter Maschine sind wesentliche Inhalte der Ausbildung bzw. Prüfung.
Nein, die Verwendung des Beiboots als Zubringer zur Jacht (z. B. am Ankerplatz) ist erlaubt.
Anmerkung: Für den Ausflug vom Ankerplatz mit dem Beiboot um die kleine Insel benötigt man die Berechtigung für Motorjachten.
Ein Co-Skipper ist weder nautisch noch rechtlich ein Begriff.
Manche Staaten verlangen neben dem Skipper ein zweites Crewmitglied das in der Lage ist eine Jacht zu führen, manchmal als Co-Skipper bezeichnet.
In Kroatien muss der Rudergänger eine Berechtigung zum Steuern der Jacht haben.
Anmerkung: In Kroatien gilt die Berechtigung für das Führen bzw. Steuern einer Jacht
Weil eine Berechtigung zur Führung von Jachten vorgeschrieben ist und bei Zuwiderhandlung Verwaltungsstrafen verhängt werden können.
Weil Versicherungen sonst meist von ihrer Versicherungsleistung entbunden sind.
Weil ein Skipper die unteilbare Verantwortung für Schiff und Crew trägt und die Haftung des Skippers uneingeschränkt ist.
Weil eine Jacht ohne entsprechende Berechtigung nicht verchartert wird.
Weil es unverantwortlich ist ein komplexes technisches Gerät wie eine Jacht ohne entsprechende Kenntnisse zu bedienen und dadurch sich selbst, die Crew und Andere zu gefährden.
Nein, der Nachweis Erste Hilfe muss erst beim Ansuchen um Ausstellung des Befähigungsausweises bzw. International Certificate IC vorgelegt werden.