Internationales Zertifikat
Wo gilt mein Internationales Zertifikat (IC)?
Für eine gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union (EU). Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Es ist jedoch weltweit üblich, dass die vom Heimatstaat ausgestellten oder anerkannten Befähigungsausweise anerkannt werden. Ausnahmen sind derzeit nicht bekannt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten auf See international anerkannt werden.
Das IC als Befähigungsausweis zum Führen von Sportbooten auf See wird von jenen Ländern ausgestellt, die die UNECE- Resolution NR.40 unterzeichnet und anerkannt haben. Die aktuelle Version der Resolution findet ihr unter www.unece.org.
Gemäß § 15 Abs. 11 Seeschifffahrtsgesetz (BGBl. 46/2012) ist die viadonau mit der Ausstellung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Segel- und Motorjachten oder Motorjachten bis zu 24 m Länge und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 betraut. Die Internationalen Zertifikate basieren auf den Empfehlungen der UNECE (International Certificate for Operators of Pleasure Craft, IC).
http://www.viadonau.org/sicherheit/internationale-jachtscheine
Den Antrag auf ein IC bitte per Post an uns schicken, da die Behörde das Antragsformular im Original braucht.
Erforderliche Unterlagen:
- Datenblatt: vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit aufgeklebtem Passbild (empfohlen: nicht älter als sechs Monate, Rückseite mit dem Namen beschriftet). DIES IST BITTE IM ORIGINAL PER POST AN UNS ZU SCHICKEN.
- Kopie des Befähigungsausweises (ausschließlich mit Vermerk JachtVO BGBl. 205/2020 eingehalten)
- Kopie Erste-Hilfe Bestätigung lt.§ 15 Abs. 12 SeeSchFG
- Kopie amtlicher Lichtbildausweis
Erste-Hilfe-Nachweis
Für die Beantragung des Internationalen Zertifikates IC ist die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs im Ausmaß von 16 Stunden erforderlich. Anerkannt werden ausschließlich Nachweise folgender Institutionen:
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Arbeiter-Samariter-Bund Österreich
- Hospitaldienst des souveränen Malteser Ritterordens
- Ärztekammer
- Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienst einer Gebietskörperschaft
- Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich
- Grünes Kreuz – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst (ausgestellt vor dem 01. September 2019).
- Sonstige Einrichtungen, denen gemäß §45 SanG das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde
Bitte beachtet, dass aufgrund der aktuell geltenden Gesetzeslage, Erste-Hilfe-Nachweise von anderen als den oben angeführten Institutionen seitens viadonau nicht anerkannt werden dürfen (§ 3 Abs. 3 FSG; definiert durch FSG-DV §6 Abs. 2).
Darüber hinaus gilt der Erste-Hilfe-Nachweis als erbracht durch (§ 15 Abs. 12 SeeSchFG):
- Kapitänspatent
- Schiffsführerpatent (20 m oder 20 m – Seen und Flüsse, gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997)
- Inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß §2 des Führerscheingesetztes (FSG) oder dieser gemäß §1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung (von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung);
- Personen, die im Rahmen Ihrer Ausbildung entsprechen Erste-Hilfe-Fähigkeiten erlangt haben, müssen keinen neuerlichen Kurs ablegen.
Es werden die Ausnahmeregelungen gemäß §6 Abs. 6 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung angewendet und folgende Bestätigungen anerkannt:
- Doktorat der gesamten Heilkunde,
- Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
- Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
- Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Pflegehilfe,
- Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
- Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
- Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
- Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
- Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
- Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
- Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
- Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
- Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
Duplikate
A) Duplikate von "alten" ICs
Duplikate von internationalen Zertifikaten die bis zum 31.12.2011 ausgestellt wurden müssen bei dem Verband, der sie ausgestellt hat (MSVÖ oder OeSV) beantragt werden und werden dann von viadonau weiter bearbeitet. Der Pauschalbetrag von EUR 118,30 + die BEarbeitungsgebühr von EUR 30 wird über den Verband eingehoben.
B) Duplikate von "neuen" ICs (Verlust)
Ist ein IC, das von viadonau ausgestellt wurde verloren gegangen, müssen folgende Unterlagen bei viadonau vorgelegt werden:
- Datenblatt: vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit aufgeklebtem Passbild (empfohlen: nicht älter als sechs Monate, auf der Hinterseite mit dem Namen beschriftet) Kästchen Duplikat/Änderung ankreuzen
Kopie von österreichischer Verlust- oder Diebstahlsanzeige - Einzahlungsbestätigung über Pauschalbetrag von EUR 118,30 + EUR 30 Bearbeitungsgebühr
Neuausstellung eines ICs aufgrund von Datenänderung
Ändern sich Daten (z.B. Namensänderung, Wohnort), kann ein neues IC beantragt werden. Hierzu müssen folgende Unterlagen bei bei viadonau vorgelegt werden:
- Datenblatt: vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit aufgeklebtem Passbild (empfohlen: nicht älter als sechs Monate, auf der Hinterseite mit dem Namen beschriftet); Kästchen Duplikat/Änderung ankreuzen
- Dokumentation der geänderten Daten in Kopie (z.B. Heiratsurkunde, Meldezettel,...)
- Original IC (wird von viadonau zerstört)
- Einzahlungsbestätigung über Pauschalbetrag von EUR 148,30 ( IC + Verbandschein OeSV)
Beträge
Bitte überweist den Betrag von EUR 148,30 auf das Konto des OeSV und vermerkt als Verwendungszweck "IC" + Verbandsschein und euren Namen.
Für die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für die Führung von Jachten auf See hebt viadonau EUR 118,30 ein. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Pauschalbetrag
Aufwand viadonau für Aus-, Her- und Zustellung
63,25 € - Umsatzsteuer (20% auf Aufwand viadonau)
12,65 € - Antragsgebühr
§ 14 Tarifpost 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF
14,30 € - Beilagengebühr (€ 3,90 pro Beilage)
§14 TP 5 Abs 1 GebG 1957 idgF
11,70 € - Zeugnisgebühr
§ 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 idgF
14,30 € - Bundesverwaltungsabgabe
Tarifpost Abschnitt A.3. BundesverwaltungsabgabenVO 1983 idgF
2,10 €
GESAMTBETRAG
118,30 €
Wenn ihr euren Antrag auf ein internationales Zertifikat über den Österreichischen Segel-Verband stellt wird der Gesamtbetrag direkt mit uns verrechnet. Sämtliche Gebühren sowie die Bundesverwaltungsabgabe sind durchlaufende Posten lt. UStG § 4 Abs. 3. Der Betrag wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie lt. § 15 Abs. 13 SeeSchFG genehmigt.
Zahlungen bitte an:
Österreichischer Segel-Verband
IBAN: AT58 2021 6200 5911 0103; BIC: SPHBAT21XXX; SWIFT: GIBAATWW
Das Datenblatt via Donau findet ihr hier.
Viadonau
Allgemein:
Die oberste Schifffahrtsbehörde gibt es seit 2005, weitere Informationen findet ihr unter www.viadonau.org. viadonau sichert die erforderlichen Fahrwassertiefen für Schiffe auf 372 km österreichischer Bundeswasserstraßen, betreut rund 300 Kilometer Hochwasserschutzdämme an Donau, March und Thaya, sorgt an neun Donauschleusen für ein sicheres und effizientes Verkehrsmanagement und pflegt 500 km Treppelwege sowie 250 Kilometer Radwege. Etwa 260 Mitarbeiter*innen sind täglich für Pflege, Schutz, Sicherheit und Entwicklung des Donauraums im Einsatz.
Zuständikgeiten der obersten Schifffahrtsbehörde
- Technische und nautische Angelegenheiten der Binnen- und Seeschifffahrt, insbesondere Schiffssicherheit, Schiffszulassung, Schifffahrtspolizei und Schiffsführung, Mitwirkung an schifffahrtsspezifischen Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
- Schifffahrtsaufsicht, einschließlich Verkehrsregelung (Signalanlagen, Fahrwasserbezeichnung)
- Schifffahrtsspezifische Verkehrstelematik (RIS)
- Schifffahrtsspezifische EU-Verkehrsforschung
- Aktionsprogramm Donau
- Schifffahrtsbezogenes Wasserstraßenmanagement
- Logistik für alle genannten Angelegenheiten
- Vertretung aller genannten Angelegenheiten bei internationalen Organisationen, insbesondere Europäische Gemeinschaft, Donaukommission, ZKR, UNECE
- Material- und Inventarbeschaffung und -verwaltung für die Schifffahrtsaufsicht, einschließlich Wasserfahrzeuge und Signalanlagen.
Ansuchen um OeSV Befähigungsausweis bzw. IC
Zusammen mit dem unterfertigten Ansuchen auf Ausstellung eines OeSV Befähigungsausweises sind die am Formular angeführten Beilagen zu übermitteln.
Im Zuge der Ausstellung des OeSV Befähigungsausweises kümmert sich der OeSV für seine Kunden auch gerne um die Ausstellung des International Certificate for Operators of Pleasure Crafts IC. Bitte die Ausfüllhilfe beachten und die angeführten Unterlagen im Original mitschicken.
FAQ zu ICs
Für welche Befähigungsausweise BFA kann ein International Certificate IC ausgestellt werden? Die Frage beschäftigt vor allem Inhaber von Befähigungsausweisen die vor 2012 ausgestellt wurden. Zu Beginn ein Überblick nach aktueller Rechtslage.
Datum der Ausstellung des BFAs | Geltende Rechtsnorm | Information zu BFA |
---|---|---|
vor dem 31.12.2011 | Prüfungsordnung OeSV (MSVÖ für Motorjachten) | kein IC möglich |
01.01.2012 bis 25.06.15 | Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen | mit Vermerk, dass die genehmigte Prüfungsordnung eingehalten wurde |
26.06.2015 bis 07.05.2020 | Jachtführungs-Prüfungsordnung JachtPrO | mit Vermerk, dass die JachtPrO eingehalten wurde |
nach dem 07.05.2020 | Jachtverordnung JachtVO | mit Vermerk, dass die JachtVO eingehalten wurde |
Bis 31.12.2011 wurden in Österreich Befähigungsausweise für Segeljachten ausschließlich vom Österreichischen Segelverband OeSV ausgestellt. Mit einer Theorie-Zusatzprüfung Motor wurde vom Motorbootsport u. Seefahrts Verband Österreich (vormals: Motorboot-Sportverband für Österreich) MSVÖ ein Befähigungsausweis für Motorjachten für denselben Fahrtbereich ausgestellt. Die Prüfungsordnungen des OeSV und des MSVÖ waren vom zuständigen Ministerium genehmigt, die ausgestellten Befähigungsausweise galten als staatliche bzw. staatlich anerkannte Ausweise. Auf Basis dieser Befähigungsausweise wurde über einen Antrag des Bewerbers von der Österreichischen Staatsdruckerei ein International Certificate IC für Segeljachten oder Motorjachten ausgestellt.
Mit der JachtPrO 2012, gültig ab 01.01.2012 wurden Prüfungsorganisationen ins Leben gerufen (aktuell gibt es neun davon) deren Befähigungsausweise Grundlage für die Ausstellung eines ICs sind, wenn auf den BFAs die Einhaltung der genehmigten Prüfungsordnung bestätigt ist. Das waren bis 25.06.2015 die vom Ministerium genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen, ab 26.06.2015 die Jachtführungs-Prüfungsordnung Jacht PrO und seit 08.05.2020 die Jacht-Verordnung JachtVO. Das International Certificate IC wird ab 2012 von der viadonau ausgestellt.
Die Problematik besteht nun darin, dass die viadonau vom Gesetzgeber ausschließlich mit der Ausstellung von ICs für Befähigungsausweise beauftragt ist, die ab 2012 ausgestellt werden, wenn diese den entsprechenden Vermerk tragen. Für Befähigungsausweise die vor 2012 ausgestellt wurden stellt die viadonau kein IC aus.
Der OeSV hat in den letzten Jahren mehrfach Eingaben beim zuständigen Ministerium gegen die aus seiner Sicht Ungleichbehandlung gemacht. Mit der Argumentation, dass vor 2012 den Inhabern eines BFAs jederzeit ein IC ausgestellt wurde. Die BFAs waren immerhin staatliche bzw. staatlich anerkannte Ausweise, die Prüfungsordnungen nach denen geprüft wurde vom Ministerium genehmigt. Die Voraussetzungen zur Zulassung umfangreicher und die Prüfungsanforderungen deutlich höher als nach 2011. Außerdem gelten gemäß Jachtverordnung JachtVO Befähigungsausweise nach früheren Rechtsnormen, also auch Befähigungsausweise ausgestellt vor 2012, für Erweiterungsprüfungen des Berechtigungsumfangs als nach der JachtVO ausgestellt.
Ein Umschreiben der OeSV Befähigungsausweise auf einen Befähigungsausweis nach aktueller Jachtverordnung JachtVO ist leider nicht möglich. Die JachtVO und vorher die JachtPrO regeln die Theorie- und Praxisprüfung einschließlich Voraussetzungen, Umfang und Bewertung inhaltlich und formal sehr detailliert. Aus diesem Grund ist auch eine Zusatzprüfung von einem Befähigungsausweis bis 2012 auf einen BFA nach JachtVO nicht möglich.
Die einzige Möglichkeit als Inhaber eines Befähigungsausweises ausgestellt vor 2012 zu einem International Certificate IC zu kommen ohne die gesamte Prüfung (für den Fahrtbereich 2 Theorie- und Praxisprüfung!) nicht noch einmal machen zu müssen ist eine Erweiterungsprüfung des Berechtigungsumfangs z. B. Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3, Segeljacht auf Motor- und Segeljacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach aktueller Rechtslage nur mehr Befähigungsausweise bzw. ICs mit dem Berechtigungsumfang Motorjacht oder Motor- und Segeljacht (Motorantrieb oder Motor- und Segelantrieb) ausgestellt werden. Den Berechtigungsumfang Segeljacht gibt es nicht mehr.
Die derzeitige Regelung ist nach Auffassung des Österreichischen Segelverbands weder fair noch sachlich gerechtfertigt. Die Entscheidung darüber hat aber der Gesetzgeber und nicht der OeSV.
Anmerkung: In Kroatien sind die Befähigungsausweise des OeSV ausgestellt bis 31.12.2011 nach wie vor anerkannt.