Prüfungswesen Seefahrt
Gesetzliche Grundlage für die Ausbildung und die Prüfung im Hochseebereich ist die Jacht-Verordnung (JachtVO) aus dem Jahr 2020, welche seit Anfang 2021 voll in Kraft ist. Sie regelt unter anderem die Jachtzulassung, die internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten und enthält die Prüfungsordnung. Sie definiert die Fahrtbereiche und die Arten von Jachten. Auf ihrer Basis hat der OeSV seine Ausbildung aufgebaut.
In der Hochseeausbildung gibt es vier Fahrbereiche:
- „Watt - oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
- „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
- „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
- „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht
(Fahrtbereich 4);
Geregelt werden im Besonderen die Anforderungen an die Kandidat*innen für die einzelnen Fahrtbereiche, also wie viele Seemeilen, Nachtfahrten und Nachtansteuerungen als Nachweis der Erfahrung vor der praktischen Prüfung nachzuweisen sind. In den letzten Novellen kam es immer wieder zu Absenkungen der Anforderungen, was von Seiten des Gesetzgebers mit dem internationalen Vergleich begründet wird. Keinesfalls soll es jedoch zu einer Verschlechterung des Ausbildungsstandes kommen, das ist uns ein ganz besonderes Anliegen. Dies stellen wir über unsere lizenzierten Ausbildungsstätten sowie über genau geregelte Anforderungen an Hochseeprüfende sicher. Diese sowie die aktuelle Prüfendenliste findet ihr etwas weiter unten.
Der Österreichische Segel-Verband fungiert als Prüfungsorganisation gemäß §19 Abs 1 der Jachtführungs-Prüfungsordnung - YachtPrO (bis 12/2020) und JachtVO BGBL 205/2020 (ab 05/2020).